Die Heilmittelverordnung
Podologische Therapie künftig nicht nur beim diabetischen Fuß
01.07.2020 - Ärzte können künftig auch für Patienten mit krankhaften Schädigungen am Fuß als Folge einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie oder als Folge eines Querschnittsyndroms Podologische Fußbehandlungen verordnen. Bislang war dies nur beim diabetischen Fußsyndrom möglich. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dafür heute die Heilmittel-Richtlinie entsprechend angepasst.
Mit einer podologischen Therapie sollen bei betroffenen Patienten unumkehrbare Folgeschädigungen der Füße verhindert werden, wie sie durch Entzündungen und Wundheilungsstörungen entstehen können.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat zwei neue Diagnosegruppen in den Heilmittelkatalog aufgenommen, für die eine Verordnung ab 1. Juli 2020 möglich ist: Die sensible oder sensomotorische Neuropathie sowie das neuropathische Schädigungsbild als Folge eines Querschnittsyndroms.
Diese Erkrankungen können aufgrund der Gefühls- und Durchblutungsstörungen krankhafte Schädigungen der Zehennägel und der Haut an den Füßen hervorrufen – vergleichbar mit dem diabetischen Fußsyndrom.
Voraussetzungen für eine Verordnung
Vor der erstmaligen Verordnung einer podologischen Therapie ist unverändert eine Eingangsdiagnostik notwendig.
Darüber hinaus wurden für alle Indikationen die Regelungen zur ärztlichen Diagnostik in Paragraf 29 der Heilmittel-Richtlinie überarbeitet. Der G-BA hat etwa konkretisiert, dass künftig vor der ersten Verordnung immer ein dermatologischer und ein neurologischer Befund erhoben werden müssen. In Abhängigkeit der Schädigung können auch ein angiologischer oder muskuloskeletaler Befund erforderlich sein.
Der verordnende Arzt kann alternativ auch entsprechende Fremdbefunde heranziehen.
Sofern durch den verordnenden Arzt bei einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie keine gesicherte Diagnose gestellt werden kann, ist zeitnah eine fachärztlich-neurologische Diagnosesicherung herbeizuführen.
Zudem ist bei beiden neuen Diagnosegruppen zusätzlich der Nachweis einer autonomen Schädigung, wie Hauttrockenheit erforderlich.
Maßnahmen der Podologie
Die Heilmittel-Richtlinie definiert zudem, welche Maßnahmen zu einer Podologie gehören. Nach wie vor gilt, dass Podologie nur zur Behandlung von Schädigungen am Fuß zulässig ist, die keinen Hautdefekt aufweisen (entsprechend Wagner-Stadium 0).
In Abgrenzung dazu ist die Behandlung von Hautdefekten und Entzündungen (entsprechend Wagner-Stadium 1 bis 5) sowie von eingewachsenen Zehennägeln im Stadium 2 und 3 eine ärztliche Leistung.
Damit wurde auch klargestellt, dass Podologie für eingewachsene Zehennägeln im Stadium 1 möglich ist. Gemäß G-BA handelt es sich dabei um eine beginnende Entzündung, der Nagel beginnt seitlich in die Haut einzuwachsen und die Haut schmerzt. Es wurde festgestellt, dass Podologie gerade im Stadium 1 sinnvoll sein kann, um ein weiteres Fortschreiten des Entzündungsprozesses zu vermeiden.
Neue Diagnosegruppen im Heilmittelkatalog
Es werden folgende zwei Diagnosegruppen mit entsprechenden Beispieldiagnosen in den Heilmittelkatalog (Zweiter Teil der Heilmittel-Richtlinie) aufgenommen:
NF Krankhafte Schädigung am Fuß als Folge einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie (primär oder sekundär). Zum Beispiel bei:
- hereditärer sensibler und autonomer Neuropathie
- systemischen Autoimmunerkrankungen
- Kollagenosen
- toxischer Neuropathie
QF Krankhafte Schädigung am Fuß als Folge eines Querschnittsyndroms (komplett oder inkomplett). Zum Beispiel bei:
- Spina bifida
- chronischer Myelitis
- Syringomyelie
- traumatisch bedingten Schädigungen des Rückenmarks